Die Zuweisung eines Falles an einen Gutachter ist im Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geregelt. Ein Begutachter kann einen Fall nicht übernehmen, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • 1Wenn es sich bei der versicherten Person um einen bisherigen Patienten eines begutachtenden Arztes vom ABI handelt
  • 2Wenn der ABI-Arzt bereits vorgängig gutachterlich im Fall involviert war, ohne dass es sich um ein gemischtes Revisionsgutachten handelte.
  • 3Wenn ein verwandtschaftlicher Grad oder eine persönliche Beziehung zum Patienten oder zum Auftraggeber des Gutachtens besteht.

[ Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG ]