Die Vorgehensweise bei einem Aufgebot durch die IV ist klar geregelt.

Stand ab 14.7.2006

Die IV-Stelle teilt den Exploranden mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung stattfindet. Mindestens
10 Tage vor der Begutachtung müssen die Versicherten (bzw. die Rechtsvertreter) im Besitze des Aufgebotes mit den konkreten Namen der Untersucher sein. Einwände gegen einzelne Gutachter fallen unter den Anwendungsbereich von Art. 44 ATSG. Es können keine materiellen, sondern nur formale Einschränkungen geltend gemacht werden, und sie können sich nicht gegen das Institut richten.
[ Leitentscheid 132 V 376 vom 14.7.2006 ] gemäss [ BGE 686/05 und BGE 698/05 vom 14.7.2006 ]

Ergänzung ab 29.6.2011

Die erweiterten Mitwirkungsrechte der zu untersuchenden Personen im IV-Verfahren wirken sich auf der Ebene Medas wenig aus. Weiterhin kann nicht eine Medas als Institution abgewiesen werden, insbesondere wird der pauschale Vorwurf der finanziellen Abhängigkeit nicht mehr angehört. (Die erweiterten Mitwirkungsrechte betreffen die Indikation für eine Untersuchung überhaupt, die Mitsprache beim Fragekatalog, das rechtliche Gehör bei der Auswahl der durchzuführenden Untersuchungen.) Einwände gegen einzelne Untersucher können wie bis anhin geltend gemacht werden. Da die Untersuchung neu immer verfügt wird, verlängert sich die Einsprachefrist.
[ Leitentscheid 137 V 210 vom 28.6.2011 ] gemäss [ BGE 9C 243/2010 vom 28.6.2011 ]