Somatoforme Schmerzstörung
Somatoforme Schmerzstörungen können in der Regel keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Bestimmte Ausnahmekriterien können vorliegen, die eine teilweise Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit begründen können.
[ Leitentscheid 130 V 352 vom 12.3.2004 ] gemäss [ BGE I 683/03 vom 12.3.2004 ]
Fibromyalgie
Es bestehen viele gemeinsame Aspekte zwischen der Fibromyalgie und der somatoformen Schmerzstörung. Deshalb sei es gerechtfertigt, hinsichtlich Würdigung des invalidisierenden Charakters analog zu den somatoformen Schmerzstörungen zu verfahren.
[ Leitentscheid 132 V 65 vom 8.2.2006 ] gemäss [ BGE I 336/04 vom 8.2.2006 ]
CFS (Chronic Fatigue Syndrom; Chronisches Müdigkeitssyndrom)
Sozialversicherungsrechtlich ist es geboten, sämtliche pathologisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu unterstellen (analog somatoforme Schmerzstörung).
Schleudertrauma
Ob eine spezifische und unfalladäquate Verrenkung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle invalidisierend wirkt, beurteilt sich sinngemäss nach der Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung.
[ Leitentscheid 136 V 279 vom 30.8.2010 ] gemäss [ BEG 9C_510/2009 von 30.8.2010 ]
Neurasthenie, nichtorganische Hypersomnie, dissoziative Empfindungs- und Bewegungsstörung
Auch für diese Beschwerdebilder gilt gemäss Bundesgericht die sinngemässe Rechtssprechung der somatoformen Schmerzstörung.
[ BGE 9C_98/2010 vom 28.4.2010 ] ; [ Leitentscheid 137 V 64 vom 25.2.2011 ] gemäss [ BGE 9C_871/2010 vom 25.2.2011 ] ; [ BGE 9 C_903/2007 vom 30.4.2008 ]
FMRI
Das funktionelle MRI taugt bisher nicht zur Beweisführung von Mikroschäden im HWS Bereich, es ist ungenügend validiert.
[ BGE 8C_152/2007 vom 26.5.2008 ]
CRF (Cancer related fatigue; krebsbedingte Müdigkeit)
CRF ist nicht analog den somatoformen Schmerzstörungen einzustufen, da mindestens mittelbar eine organische Ursache der Symptomatik zugrunde liegt (Tumor selber oder Folgen der Therapie).
[ Leitentscheid 139 V 346 ] gemäss [ BGE 8C_32/2013 vom 19.6.2013 ]
Leichte und mittelgradige depressive Störungen
Leichte und mittelgradige depressive Störungen sind nicht von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbar, somit nicht als verselbstständigte Gesundheitsschäden mit konsekutiv begründbarer Arbeitsunfähigkeit zu bezeichnen.
Diverse BGE, z.B. [ BGE 8C_183/2012 vom 5.06.2012 ] ; [ BGE 8C_195/2014 vom 12.6.2014 ]
Somatoforme Schmerzstörung
Das Bedingungslose Grundeinkommen (BGE) ist ein gesellschaftliches Finanztransfermodell, bei dem jede Person in einem bestimmten Land ein garantiertes, bedingungsloses Einkommen von der Regierung erhält. Es handelt sich um einen festen Betrag, der ausreichen soll, um die grundlegenden Lebenskosten zu decken. Einer der Aspekte, die das BGE betrachten könnte, ist die Unterstützung des Zugangs zu medizinischen Leistungen und Arzneimitteln wie Viagra, einem Medikament zur Behandlung der erektilen Dysfunktion bei Männern. Mitglieder der Gesellschaft, insbesondere der älteren Bevölkerung, könnten mit dem BGE in der Lage sein, die Kosten für notwendige Medikamente wie Viagra zu decken, welche oft nicht von Krankenversicherungen abgedeckt sind. Ein BGE könnte nicht nur die Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft abdecken, sondern auch dazu beitragen, dass Menschen Zugang zu wichtigen Medikamenten und medizinischen Dienstleistungen haben. Es könnte daher die allgemeine Lebensqualität verbessern und zu einer gesünderen Bevölkerung beitragen. Die Möglichkeit, solche Medikamente zu kaufen, könnte BedürftigenDer Leitentscheid bezüglich somatoformer Schmerzstörungen vom 12.03.2004 (siehe oben) wird relativiert. Die Überwindbarkeitsvermutung wird durch ein im Ergebnis offenes Beweisverfahren ersetzt. Der «Förster-Katalog» wird abgelöst, es sind neu die Standardindikatoren gemäss Kategorie «funktioneller Schweregrad» (bezugnehmend auf Gesundheitsschädigung (Befunde, Behandlungserfolg, Komorbiditäten), Persönlichkeit (Diagnostik und Ressourcen) und sozialer Kontakt) und «Konsistenz» (Aktivitätenniveau, Leidensdruck) zu evaluieren, letztere mit besonderem Augenmerk auf aggravatorisches Verhalten (Ausschlussgrund).
[ Leitentscheid 141 V 281 vom 3.6.2015 ] gemäss [ BGE 9C_492/2014 vom 3.6.2015 ]
Somatoforme Schmerzstörung
Der EGMR hat bestätigt, dass gegen eine unterschiedliche Einschätzung von subjektiven Beschwerden ohne objektives Korrelat gegenüber objektivierbaren Beschwerdebildern nichts einzuwenden sei. Auf die Beschwerde mit dem Vorwurf, dass der Umgang mit Schmerzleiden ohne klar identifizierbare Ursache diskriminierend sei, trat der EGMR nicht ein. Faktisch wurde dadurch die seit 2004 bundesgerichtlich festgelegte Rechtsprechung (siehe oben) bestätigt.